Wer
sein Manuskript über einen Verlag publizieren möchte muss es dem
Verlag zukommen lassen. Steht die Zusammenarbeit mit einem Verlag noch nicht
fest, besteht also noch kein Vertrag, geben viele ihr Manuskript mit ungutem
Gefühl aus der Hand, aus Angst, nicht mehr Herr über die Verwertung
zu sein. Möchte ein Autor sein Werk gleichzeitig an mehrere Verlage
senden, kommen weitere Unsicherheiten hinzu. Das Urheberrecht steckt folgenden
Rahmen:
Urheberschutz genießt jeder, der ein Werk schafft. Der Schutz besteht automatisch und ohne bürokratischen Aufwand, im Gegensatz etwa zum Patentschutz. Das ist zunächst ein Vorteil, aber mit dem Nachteil verbunden, dass der Urheber beweisen muss, dass das Urheberrecht gerade ihm zusteht. Beweise lassen sich auf vielfältige Art führen, z.B. durch Urkunden, Sachverständige oder Zeugen. Der Zeugenbeweis ist der schlechteste: Ob es eine objektive Wahrheit gibt ist eine philosophische Frage, jeder Mensch kennt nur seine subjektiven Wahrnehmungen, und so ist es kein Wunder, dass sich die Aussagen verschiedener Zeugen so gut wie immer widersprechen. Der Urheber sollte also nachprüfbare Tatsachen schaffen, etwa vor der Versendung des Werks an einen Verlag ein Exemplar seinem Anwalt überreichen, der den Empfang mit Angabe des Datums bestätigt. Oder eine datierte Hinterlegung bei einem Notar veranlassen. Wichtig ist auch, das Werk mit dem eigenen Namen zu kennzeichnen. Weitere Punkte haben Autoren zu beachten, die unter Pseudonym veröffentlichen wollen (dazu ein anderes Mal).
Allerdings: Wer seinem Anwalt den Faust überreicht wird dadurch nicht an Stelle Goethes zum Urheber. Der Anwalt kann also nicht bestätigen, dass das Werk tatsächlich von seinem Mandanten stammt, aber die Beweisführung erleichtern (im Falle des Faust wäre es etwas schwieriger).
In der Korrespondenz mit den Verlagen ist nicht erforderlich zu erwähnen, dass anwaltlicher Rat eingeholt wurde. Anwaltlicher Rat ist allerdings angeraten, insbesondere dann, wenn versucht wird, Vertragsgespräche mit mehreren Verlagen anzubahnen, ohne dass diese davon wissen.
Der Autor muss sich also nicht darum kümmern, Urheberschutz zu erhalten. Aber er trägt selbst die Verantwortung, seine Urheberschaft beweisbar zu machen.
Dr. Jan Peter Müßig
ist Rechtsanwalt in Mainz mit den Tätigkeitsgebieten Urheberrecht,
Lizenzrecht, Medienrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht. Weitere Informationen
finden Sie unter http://www.RAMuessig.de